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   SG Freiburg, 29.07.2016 - S 7 SO 2727/16 ER   

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SG Freiburg, 29.07.2016 - S 7 SO 2727/16 ER (https://dejure.org/2016,28358)
SG Freiburg, Entscheidung vom 29.07.2016 - S 7 SO 2727/16 ER (https://dejure.org/2016,28358)
SG Freiburg, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - S 7 SO 2727/16 ER (https://dejure.org/2016,28358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtbestehen eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem Ausländer ohne Asylbewerberstatus und ohne Aufenthaltsrecht

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 12, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Anwendbarkeit auch auf Drittstaatsangehörige ohne materielles Aufenthaltsrecht - keine Leistungsgewährung nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 - Nichtübertragbarkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Nicht-EU-Ausländer ohne Aufenthaltsrecht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Freiburg, 29.07.2016 - S 7 SO 2727/16
    Die neuere Rechtsprechung des BSG zum Sozialhilfeanspruch für EU-Bürger, denen kein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche nach den europarechtlichen Freizügigkeitsregelungen (mehr) zusteht (Urteile vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R = B 4 AS 59/13 R), ist auf Nicht-EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht nicht übertragbar.

    Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R - juris ), nach der vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II betroffene EU-Bürger einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben können.

    Dieser Personenkreis ist im Wege des "erst recht"-Schlusses von der zweiten Fallgruppe des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII umfasst (BSG, Urteil vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R - juris ).

    Auf die Antragstellerin ist auch die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R - juris ) zur Auffangzuständigkeit der Sozialhilfe bei EU-Bürgern, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sind, nicht übertragbar, weil sie mit dieser Personengruppe nicht vergleichbar ist.

  • SG Berlin, 22.02.2016 - S 95 SO 3345/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus SG Freiburg, 29.07.2016 - S 7 SO 2727/16
    Der in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geregelte Ausschluss, der also auch die Antragstellerin trifft, bezieht sich dem Wortlaut nach auf "Sozialhilfe", also auf alle Hilfearten des SGB XII (SG Berlin, Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER - juris ), einschließlich der hier begehrten Hilfe zum Lebensunterhalt.

    Denn auch nach dem systematischen Aufbau der Vorschrift bezieht sich der Leistungsausschluss in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auf alle davor aufgeführten Absätze und damit auf den gesamten Absatz 1, also auch auf die Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (SG Dortmund, Beschluss vom 11.2.2016, S 35 AS 5396/15 ER - juris ; SG Berlin, Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER - juris ).

    Sobald einem Ausländer also nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche - oder "erst recht" gar kein Aufenthaltsrecht (mehr) - zusteht, greift der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auch in Bezug auf Ermessensleistungen im Einzelfall (SG Dortmund, Beschluss vom 11.2.2016, S 35 AS 5396/15 ER - juris , SG Berlin, Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER - juris ).

    Mit dem SG Berlin (Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER - juris ) ließe sich darüber hinaus sogar auch systematisch argumentieren, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel selbst unabhängig von der Regelung in § 23 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich nie als Ermessenleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erbracht werden könne, da sich der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gerade nicht auf die in Satz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (einschließlich der Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehe, sondern nur auf andere Leistungsarten ("Im Übrigen...") (SG Berlin, Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER - juris ).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R

    Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher

    Auszug aus SG Freiburg, 29.07.2016 - S 7 SO 2727/16
    Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R - juris ), nach der vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II betroffene EU-Bürger einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben können.

    Auf die Antragstellerin ist auch die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R - juris ) zur Auffangzuständigkeit der Sozialhilfe bei EU-Bürgern, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sind, nicht übertragbar, weil sie mit dieser Personengruppe nicht vergleichbar ist.

  • SG Dortmund, 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15

    Nichtfortwirken des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer aus einer selbst

    Auszug aus SG Freiburg, 29.07.2016 - S 7 SO 2727/16
    Denn auch nach dem systematischen Aufbau der Vorschrift bezieht sich der Leistungsausschluss in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auf alle davor aufgeführten Absätze und damit auf den gesamten Absatz 1, also auch auf die Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (SG Dortmund, Beschluss vom 11.2.2016, S 35 AS 5396/15 ER - juris ; SG Berlin, Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER - juris ).

    Sobald einem Ausländer also nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche - oder "erst recht" gar kein Aufenthaltsrecht (mehr) - zusteht, greift der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auch in Bezug auf Ermessensleistungen im Einzelfall (SG Dortmund, Beschluss vom 11.2.2016, S 35 AS 5396/15 ER - juris , SG Berlin, Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER - juris ).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Freiburg, 29.07.2016 - S 7 SO 2727/16
    Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für sich illegal in der Bundesrepublik aufhaltende Nicht-EU-Bürger ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris ).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2016 - L 7 SO 3456/16
    Die am 9. September 2016 von der Antragstellerin erhobene Anhörungsrüge gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 2. September 2016 zugestellten, nicht anfechtbaren, Eilbeschluss des Senats vom 31. August 2016 (L 7 SO 2937/16 ER-B), mit dem ihre Beschwerde gegen den - den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden - Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 29. Juli 2016 (S 7 SO 2727/16 ER) zurückgewiesen wurde, ist zulässig.
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